Die Anpassung des Strafrechts zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder 2024 hat für viel Diskussion gesorgt. Insbesondere die Änderungen im Umgang mit Kinderpornografie werfen Fragen auf. Doch warum ist die „Lockerung“ des Mindeststrafmaßes für Betroffene und ihre Helferinnen und Helfer sogar eine gute Nachricht? Was bedeuten die neuen Regelungen?
Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass das Mindeststrafmaß für den Besitz und Erwerb von Kinderpornografie auf drei Monate gesenkt wurde. Für die Verbreitung von Kinderpornografie liegt das Mindeststrafmaß nun bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Diese Taten werden jetzt als „Vergehen“ statt als „Verbrechen“ eingestuft, was erhebliche rechtliche Unterschiede hat.
Die neue Regelung entlastet vor allem Helfende und Betroffene. Zukünftig können Verfahren gegen Personen eingestellt werden, die unbeabsichtigt in den Besitz von Kinderpornografie gelangt sind. In der Vergangenheit führte dies oft zu einer Kriminalisierung dieser Personen. Zukünftig ist es möglich, Strafverfahren gegen diese Personen einzustellen, die aus Unwissenheit und im Willen zu helfen, in den Besitz von Kinderpornografie gelangt sind.
Die Senkung des Mindeststrafmaßes ermöglicht es Staatsanwaltschaften und Gerichten, flexibler zu agieren. Dies ist besonders wichtig für Personen, die aus Hilfsbereitschaft handeln, wie Lehrkräfte oder Fachkräfte in pädagogischen Einrichtungen, die eine Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten verhindern möchten.
Der Besitz von Kinderpornografie bleibt in jedem Fall weiterhin strafbar. Auch wenn jemand Beweismaterial sichern möchte, macht er sich strafbar, wenn er kinderpornografische Inhalte besitzt oder verbreitet. Dies gilt auch für unbeteiligte Personen, die unbeabsichtigt solche Inhalte erhalten.
Auch, wenn die neue gesetzliche Regelung eine Lösung für den Einzelfall bietet, rät ZEBRA dazu sich aktiv vor dem Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie zu schützen:
Die Höchststrafe für den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie bleibt bei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Anpassung des Strafrechts zielt darauf ab, Helfenden weniger Angst vor rechtlichen Konsequenzen zu machen und gleichzeitig den Schutz der Betroffenen zu verbessern.
Der Beitrag verwendet den Begriff „Kinderpornografie“ im juristischen Sinn, wie er sich etwa im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder dem Strafgesetzbuch findet. Eine Verharmlosung dieser Inhalte, die auch Missbrauchsdarstellungen enthalten können, soll hierdurch nicht erfolgen.