Der Besitz von „einfacher“ Pornografie ist nicht strafbar.
Bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten sieht das hingegen anders aus: Hier sind der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung des Materials strafbar.
Auch beim Verbreiten von pornografischen Fotos oder Videos solltest du darauf achten, dass:
Achtung: Das Weiterleiten von Pornografie an Minderjährige ist strafbar (gemäß § 184 Absatz 1 Nummer 1 StGB). Das gilt auch dann, wenn die Person, die das Bild versendet, minderjährig ist. Auf eine Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers kommt es in diesem Fall nicht an.