Wird dein Kind von Fremden im Netz mehrfach oder hartnäckig nach Nacktbildern oder -videos gefragt, solltest du Anzeige erstatten.
Sichere hierfür unbedingt Beweise: Also mache Screenshots von Nachrichten und Bildern, die die Person gesendet hat. Wende dich damit an die Polizei.
Nach §§ 176a und 176b StGB fällt das hartnäckige Fragen nach kinderpornografischen Inhalten unter den Tatbestand des Cybergroomings. Nimmt man den Strafrahmen der beiden Paragrafen zusammen, kann eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren drohen (§176a StGB spricht von 6 Monaten bis 10 Jahren, § 176b spricht von 3 Monaten bis 5 Jahren).